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!!!CORONA - BITTE BEACHTEN!!! ab dem 24.11.2021

Corona-Vorschriften

Hier finden Sie den Bund-Länder-Beschluss vom 18. November 2021.
Auf dieser Basis ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden und ist am 24. November 2021 in Kraft getreten.


Niedersächsische Corona-Verordnung

 

+++ Bekanntgabe der Feststellung einer Warnstufe nach der Corona-Verordnung +++

Nach § 3 Abs. 5 der neuen Corona-Verordnung vom 24.11.2021 wird

mit Wirkung vom 29. November 2021 die Warnstufe 2 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.

Die Feststellung endet, soweit nach § 3 Absatz 1 bis 4 ein Zeitpunkt festgestellt wird, ab dem keine oder eine andere Warnstufe gilt.

 

 

Warnstufe 1,

Die Änderungen in der Corona-Verordnung im Einzelnen:

Schon vor der Warnstufe 1, also vor einem Überschreiten des Hospitalisierungswertes 3 dürfen an Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in Innenräumen nur noch geimpfte, getestete oder genesene Menschen teilnehmen (3G) sobald die 7-Tage-Neuinfektionsinzidenz bei mehr als 35 liegt. Das gilt dann im Innenbereich auch für alle Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, für Weihnachtsmärkte (dort auch draußen), Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und für Körpernahe Dienstleistungen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 1.000 Personen greift bereits in dieser frühen Stufe die Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G).

In Warnstufe 1 galt schon bislang für größere Veranstaltungen in Innenräumen die Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G). Diese Beschränkung wird jetzt im Innenbereich ausgeweitet auf alle Veranstaltungen, auf Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, auf Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und Körpernahe Dienstleistungen

Bei den Weihnachtsmärkten gilt in Warnstufe 1 2G drinnen und draußen. Neu ist von morgen an eine durchgängige Maskenpflicht – drinnen wie draußen und unabhängig von der Warnstufe. Die Maske darf nur kurz abgenommen oder angehoben werden, wenn gegessen oder getrunken wird.

Messen bleiben bei 3G, hier sind also weiterhin Menschen zugelassen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Am ersten Messetag muss jedoch ein negativer PCR-Test vorgelegt werden – an jedem weiteren Tag ein POC-Test. Damit wird Niedersachsen seiner Bedeutung als internationaler Messestandort gerecht.

Ansonsten gilt in Warnstufe 1 – wie bisher – unter freiem Himmel 3G.

 

 

 

 

 

 

Warnstufe 2 

In Warnstufe 2 wird neu die Beschränkung auf 2Gplus eingeführt. 2Gplus bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenen-Nachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Dies gilt in Warnstufe 2 für alle Veranstaltungen im Innenbereich (draußen 2G) und generell für Weihnachtsmärkte. Die 2Gplus Vorgabe erstreckt sich zudem auf die Innenbereiche von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und auf alle Körpernahen Dienstleistungen. Draußen gilt in Warnstufe 2 die Beschränkung auf 2G. Messen bleiben bei 3G – notwendig ist jetzt aber ein PCR-Test.

In Warnstufe 2 wird zudem die Maskenpflicht verschärft auf FFP2 in allen Innenbereichen!

Generell gilt, dass in Warnstufe 2 nur noch bis zu 15 Personen ohne 2Gplus in Innenbereichen bzw. 2G unter freiem Himmel zusammenkommen dürfen.

 

 

Warnstufe 3 

In Warnstufe 3 dürfen es dann nur noch bis zu 10 Personen sein. Für Veranstaltungen wird dann ein sehr viel strengerer Prüfungsmaßstab gelten und deutlich höhere Auflagen. Die Ausgestaltung von Warnstufe 3 erfolgt in Kürze, in Betracht kommen dabei durchaus auch besonders stark eingreifende Maßnahmen nach § 28 a Infektionsschutzgesetz. Hierfür wird dann gegebenenfalls der Landtag vorab um Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit gebeten werden.

Unabhängig von der jeweiligen Warnstufe sind Jugendliche bereits von morgen an im Hinblick auf den Zutritt zu Discotheken nicht mehr privilegiert. Alle über 12-Jährigen müssen bei 2G im Innenbereich einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen, bei 2Gplus zusätzlich einen Nachweis über einen negativen Test. Alle weiteren noch bestehenden Privilegierungen werden zum 1. Januar 2022 fallen – auch Jugendliche müssen sich also dringend impfen lassen, wenn sie auch im nächsten Jahr am öffentlichen Leben teilnehmen wollen.

In sämtlichen Warnstufen gilt zudem, dass die Privilegierungen bei 2G (kein Abstand, keine Maske) zurückgenommen werden. Und es gibt zukünftig keinen Bestandsschutz mehr für bereits genehmigte Veranstaltungen. Die Kommunen werden gebeten, bereits erteilte Genehmigungen dahingehend zu überprüfen, ob der Schutzstandard geplanter Veranstaltungen hinter dem der morgen in Kraft tretenden Regeln zurückbleibt. Alle Veranstalterinnen und Veranstalter sollen die neuen, strengeren Regeln einhalten.

 

Fazit:

3G-Regelung: Die Ungeimpften und Ungenesenen dürfen das Haus erst nach Terminabsprache und einem aktuellen Coronatest-Nachweis (24h) betreten

ab 2G-Regelung: Kein Besuch von Ungeimpften und Ungenesenen im Haus. (Testnachweis reicht nicht mehr aus)