Direkt zum Inhalt

Aktualisierte Informationen zur COVID-19 Pandemie / Impfung / Besuchsregelungen in der DOREAFAMILIE Hahnstätten

Aktuelle Informationen zur COVID-19 Pandemie / Impfung / Besuchsregelungen in der DOREAFAMILIE Hahnstätten

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der CORONA-Krise- bedingten Einschränkungen, erleben wir alle eine Zeit voller Entbehrungen, Einschränkungen und Verlusten.

Wir freuen uns daher umso mehr, dass die 2. Impfung am 04.03.2021 durchgeführt wurde und wir nunmehr mit dem Erreichen des vollen Impfschutzes rechnen können. Alle Bewohner/innen und Mitarbeiter/innen, die sich leider im Dezember 2020 mit Corona-infizierten und aufgrund von Vorgaben von BIONTECH noch nicht geimpft werden konnten, gibt es ebenfalls erfreuliche Nachrichten: So wird Anfang April 2021 ein erneutes Impfangebot an uns gestellt. Über den genauen Roll-Out Termin informieren wir Sie in Kürze.

Wir bedanken uns ausdrücklich bei unserer zuständigen Impfkoordination, Herrn Czowopowski vom DRK Lahnstein und dem leitenden Impfarzt Dr. Jäger, die durch ihr Engagement, ihre Professionalität, Organisation und vor allem viel Freude und Empathie, die Impftermine für alle Impflinge so angenehm wie möglich gestaltet haben.

Das wir bis heute relativ glimpflich durch diese doch sehr beeinträchtigende Zeit in der  DOREAFAMILIE Hahnstätten gekommen sind, verdanken wir zu einem Großteil dem Verständnis und der Unterstützung unserer Besucherinnen und Besucher, die in den letzten Wochen ihre Besuche auf ein Minimum reduziert haben und auf alternative Möglichkeiten wie z.B. Videotelefonie ausgewichen sind um Ihre Liebsten zu schützen. Und natürlich nicht zu vergessen, dem Engagement und Herzblut unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die jeden Tag Ihr Bestes geben und sich in ihrem privaten Umfeld so sehr einschränken, um die uns anvertrauten Menschen zu schützen.

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie heute über eine Verlängerung der Verordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen mit Ergänzung zur Anerkennung von Testungen öffentlicher Teststellen informieren:

Die Bestimmungen über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus sind laut Schreiben des MSAGD weiterhin erforderlich, da sich das Infektionsgeschehen in Rheinland-Pfalz ebenso wie auf Bundesebene durch eine verstärkte Ausbreitung von Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 weiter ausbreitet und deren Risiken weiterhin weder für geimpfte noch für nicht geimpfte Menschen abschätzbar sind.

Aus diesem Grund wurde die Verordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen weitgehend unverändert bis zum 18.04.2021 verlängert.

Neu in die Verordnung aufgenommen wurde § 7 Absatz 4 Satz 2. Danach kann die Einrichtung auf die Testung einer Besucherin oder eines Besuchers verzichten, wenn diese oder dieser die schriftliche personalisierte Bestätigung über das negative Ergebnis eines tagesaktuell durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltests vorlegt, der von einem der folgenden Dienstleister durchgeführt wurde:

  1. den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 8. März 2021
  2. den von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten, wie Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- oder Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 TestV) oder
  3. den Arztpraxen und den von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TestV).

Hier nochmal die aktuellen Besuchsregelungen nach der „5. Änderungsverordnung der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach §§ 4 und 5 LWTG zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus vom 12. Februar 2021“ im Überblick, die bis aktuell 07.03.2021 gültig sind:

  • Besucherinnen und Besucher, sind verpflichtet in der Einrichtung dauerhaft eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Ein Besucher pro Bewohner pro Tag beziehungsweise zwei Besucher, wenn sie aus einem Haushalt stammen .
    • Der Besuch soll in der Regel nur durch Angehörige oder durch sonst nahestehende Personen erfolgen
  • Besucherinnen und Besucher haben sich vor ihrem Besuch in das Register einzutragen und sich auf direktem Weg, unter Vermeidung von weiterem Kontakt zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, zu den nachfolgend benannten Örtlichkeiten zu begeben.
  • Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, sowie in Gartenanlagen und Außenbereichen der Einrichtung zulässig.
  • Personen mit einer Infektion mit dem CORONA Virus SARS-CoV-2 oder mit erkennbaren Atemwegsinfektionen sowie Kontaktpersonen innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall , ist der Zutritt in die Einrichtung in jedem Fall untersagt.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und stehen Ihnen für Rückfragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund.

Ihre

DOREA Gamma Beteiligungsgesellschaft mbH

DOREAFAMILIE Hahnstätten

Gerrit Will                                         Theresa Lange                                Sophia Nemnich

Einrichtungsleitung                         Pflegedienstleitung                         Stv. Pflegedienstleitung