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Aktuelle Informationen zur COVID-19 Pandemie / Impfung / Besuchsregelungen in der DOREAFAMILIE Hahnstätten

 

Aktuelle Informationen zur COVID-19 Pandemie / Impfung / Besuchsregelungen in der DOREAFAMILIE Hahnstätten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ab dem 03. Mai 2021 treten vielfältige neue Regelungen in den Pflegeeinrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe in Kraft.

Anbei erhalten Sie einen Auszug der wichtigsten Änderungen, die sich auf das Thema der Immunisierung, der Immunisierungsquote und der Inzidenz beziehen.

Von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist auszugehen bei
Personen, die

  1. über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen;

ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist,

  1. eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überwunden haben, die noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder
  2. eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überwunden haben und einmal gegen das Coronavirus SARS-CoV-3 geimpft wurden.

Regelungen für immunisierte Bewohnerinnen und Bewohner:

  • bei immunisierten Bewohner*innen sind physische Kontakte mit Besucher*innen möglich, für Besucher*innen besteht weiterhin FFP-2-Maskenpflicht,
  • immunisierte Bewohner*innen können innerhalb der Einrichtungen auf das Einhalten des Mindestabstands sowie auf Mund-Nase-Bedeckung verzichten,
  • Test- und Quarantäneregeln bei Neuaufnahme bzw. Rückkehr nach mehr als 24 Stunden entfallen

Besuchsregelungen in Abhängigkeit der Immunisierungsquote der Bewohnerschaft:

< 75 %:    max. 2 Personen aus 2 Hausständen, hierzu zählen auch rechtliche Betreuer*innen, Therapeut*innen, Frisör*innen sowie die weiteren, gem. LVO § 3 Abs. 6 genannten Personengruppen

75%-90%:    max. 4 Personen aus max. 2 Hausständen,

> 90%:         keine Einschränkungen, allerdings max. 5 Personen in Bewohnerzimmer

Alle Besucher*innen haben sich vor dem Besuch in das Register einzutragen, müssen FFP-2-Masken tragen, ordnungsgemäße Händedesinfektion durchführen sowie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

Soziale Kontakte innerhalb der Einrichtung in Abhängigkeit der Immunisierungsquote der Bewohnerschaft:

< 75 %:        es können Gemeinschaftsaktivitäten in Einrichtungen ohne Infektionsgeschehen mit Mindestabstand und MNS durchgeführt werden

75%-90%:     es können Gemeinschaftsaktivitäten in Einrichtungen ohne Infektionsgeschehen mit Mindestabstand und MNS durchgeführt werden, Angehörige können teilnehmen mit Mindestabstand und FFP-2-Maske

> 90%:          es sollen Gemeinschaftsaktivitäten in Einrichtungen ohne Infektionsgeschehen durchgeführt werden, auf Mindestabstand der Bewohner*innen kann verzichtet werden; MNS wird empfohlen, Angehörige können teilnehmen mit Mindestabstand und FFP-2-Maske

Alle Bewohner*innen und Besucher*innen und Besucher, die nicht immunisiert sind, sollen darüber informiert werden, dass sie sich bei Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten dem Risiko der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aussetzen.

Testungen in Abhängigkeit der 7-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt:

< 100 pro 100.000 Einwohner: immunisierte Mitarbeitende/Bewohner*innen 1x alle 14 Tage,

nicht immunisierte Mitarbeitende/Bewohner*innen 1x wöchentlich,

Besucher*innen: keine Testung, kein Nachweis

> 100 pro 100.000 Einwohner:       immunisierte Mitarbeitende/Bewohner*innen 1x wöchentlich,

nicht immunisierte Mitarbeitende/Bewohner*innen 2x wöchentlich,

immunisierte Besucher*innen: keine Testung (bei schriftlichem Nachweis),

nicht immunisierte Besucher*innen: Testung vor Betreten der Einrichtung oder Nachweis neg. PoC Test aus anerkanntem Testzentrum

Die Pflicht, zur Durchführung von Besucherinnen- und Besuchertestungen, ist in der aktuellen Fassung tagesinzidenzwertabhängig. Sie können den tagesaktuellen Inzidenzwert auf dem COVID-19-Dashboard des Robert Koch-Institut abfragen:

https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Die Einrichtung darf erst nach Vorliegen des Testergebnisses betreten werden!

  • Hierfür haben wir eine Testmöglichkeit im Veranstaltungsraum geschaffen
  • Bitte haben Sie Verständnis, wenn es zu Wartezeiten außerhalb der Einrichtung kommen kann
  • Beim Schnelltest handelt es sich um einen Nasen- und/oder Rachenabstrich.
  • Sollten Sie die Durchführung des Schnelltests ablehnen, so ist der Zutritt zur Einrichtung untersagt
  • Bitte melden Sie Ihren geplanten Besuch zwei Tage vorher in der Verwaltung an. Besuche am Sonntag bitten wir bis spätestens Freitags, 12:00 Uhr anzumelden.
    • Hierfür steht Ihnen die Durchwahl 06430-92619-0 zur Verfügung.
  • Aus organisatorischen Gründen, können wir ausschließlich folgende Testzeiten anbieten:
    • Montag - Freitag  10:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    • Samstag – Sonntag 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Das Schnelltestergebnis ist 24 Stunden gültig. Als Beispiel, dürfen Sie mit einem negativen Testergebnis vom Freitag 13:00 Uhr, die Einrichtung uneingeschränkt, bis Samstag 13:00 Uhr betreten. Sie können sich entsprechend auch einen Tag vor Ihrem geplanten Besuch testen lassen.

Wir weisen Sie nochmal ausdrücklich darauf hin, dass ebenfalls der Nachweis eines neg. PoC Test aus einem anerkanntem Testzentrum gültig ist !

WICHTIGER HINWEIS:

Nach aktuellem Landesrecht, sind die von einer stationären Pflegeeinrichtung durchgeführten und bescheinigten PoC-Schnelltests, nicht zur Vorlage beim Friseurbesuch, Einkauf etc. gültig!

Wir haben eine Anfrage beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, mit der Bitte um Klarstellung offen. Aus unserer Sicht, handelt sich hier um ein Versäumnis des Gesetzgebers. Es würde doch die Teststrategie und Durchführung von Schnelltests in Pflegeheimen ins Absurde führen, wenn diese, von Fachpersonal durchgeführten Tests, im Einzelhandel, etc. nicht gültig wären und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ggf. auch Besucherinnen und Besucher, z.B. zum Friseurbesuch erneut von einer dritten, z.B. privaten Teststelle, getestet werden müssten. Dadurch entstehen der Gesellschaft doppelte Kosten für die Durchführung eines 2., eigentlich unnötigen Tests, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.

Wir informieren Sie, sobald wir eine Rückmeldung hierzu erhalten haben.

Wir weisen explizit darauf hin, dass es sich hier um einen Auszug handelt und die dargestellten Änderungen nicht vollständig sind.

Die vollständigen Unterlagen mit weitreichenden Erklärungen auch zum Thema Betreuungsangebote innerhalb der Einrichtungen, können Sie hier einsehen:

LVO Einrichtungen der Pflege, Stand 27.04.2021

LVO mit farblich markierten Veränderungen zur besseren Übersicht

LVO Einrichtungen der Pflege Begründung, Stand 27.04.2021

Öffnung der Prio-Gruppe 3 seit Freitag, 23. April:

Seit Freitag, dem 23.04.2021 haben alle Menschen der Prio-Gruppe 3, die Möglichkeit zur Terminregistrierung. Unter nachfolgendem Link, erhalten Sie alle weitergehenden Informationen.

https://corona.rlp.de/de/impfen/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz/

Geheimtipp, fragen Sie einmal bei Ihren behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten (Zahnarzt, Neurologe, etc.) nach einer Impfung.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Ihre

DOREA Gamma Beteiligungsgesellschaft mbH

DOREAFAMILIE Hahnstätten

Gerrit Will                                         Theresa Lange                                Sophia Nemnich

Einrichtungsleitung                         Pflegedienstleitung                         Stv. Pflegedienstleitung