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neue Besuchsregelungen - Stand 02.07.2021

Besuchsregelung in der DOREAFAMILIE Seesen

 

Die Landesregierung hat die Regelungen zu den Besuchen in Pflegeeinrichtungen erneut angepasst. Für unsere Einrichtung gelten ab sofort die nachfolgend aufgeführten Regelungen:

 

  • Das Betreten der Einrichtung durch Angehörige, Betreuer und Gäste ist, bei einem Inzidenzwert von 35 und höher, nur mit Vorliegen eines negativen Covid-19-Schnelltests möglich. Die Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Wir möchten Sie bitten, die von uns angebotenen Testmöglichkeiten auch dann zu nutzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 unterschreitet. Dies dient Ihrem und dem Schutz unserer Bewohnerinnen und Bewohner.
  • Bei Personen mit vollem Impfschutz, das heißt zwei durchgeführte Impfungen, wobei die zweite Impfung mindestens 15 Tage zurückliegen muss, entfällt die Pflicht zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests. Die erfolgte Impfung ist entweder durch einen Impfpass oder eine Impfbescheinigung beim Betreten der Einrichtung nachzuweisen.
  • Besuche sind vorab telefonisch unter 05381/930-0 in unserer Verwaltung anzumelden. Gleiches gilt für Termine zum Covid-19-Schnelltest. Die Verwaltung erreichen Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Termine für das Wochenende müssen nach Möglichkeit bis Freitag 14.00 Uhr angemeldet werden.
  • Wenn Sie einen Besuchstermin spontan mit uns vereinbaren möchten und unsere Einrichtung keine Testmöglichkeit anbieten kann, müssen Sie bitte eine Bescheinigung über einen negativen Covid-19-Schnelltest oder einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz (siehe oben) mitbringen.
  • Testzentren finden Sie im Bürgerhaus in Seesen, in Rhüden oder beim Sehusa-Betreuungsdienst in Seesen.
  • In den 24 Stunden ab dem Testtermin sind dann Besuche möglich.
  • Besuche in unserer Einrichtung sind täglich in der Zeit von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich.
  • Schnelltest bieten wir zu folgenden Zeiten an:

 

Montag             14.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag           14.00 Uhr bis 15.45 Uhr

Mittwoch           14.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag      14.00 Uhr bis 15.45 Uhr

Freitag              10.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Samstag           13.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Sonntag            keine Testungen

 

  • Bewohner eines Doppelzimmers können ab sofort Ihre Besucher auf Ihrem Zimmer empfangen. Nichtgeimpfte Besucher werden gebeten, auf die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln zu achten.
  • Erhalten vollständig geimpfte Bewohner eines Einzelzimmers Besuch auf ihren Zimmern, dürfen die Besucher mit vollständigem Impfschutz während des Aufenthaltes im Zimmer auf das Tragen der medizinischen Maske verzichten. Weiterhin muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Ebenso ist in diesen Fällen das Essen und Trinken während des Besuches gestattet. Erhält ein nichtgeimpfter Bewohner Besuch von einer vollständig geimpften Person, kann auf die Einhaltung des Mindestabstandes verzichtet werden, dass Tragen einer medizinischen Maske ist in diesem Fall weiter vorgeschrieben.
  • Für Bewohner in Doppelzimmern gelten die vorgenannten Regelungen nur, wenn sich der Mitbewohner während des Besuches nicht mit im Zimmer befindet. Ist der Mitbewohner während des Besuches anwesend, gelten die Maskenpflicht und die Einhaltung der Mindestabstände. Ebenso darf während des Besuches dann nicht gegessen und getrunken werden.
  • Bezüglich der Anzahl der Besucher nehmen wir Bezug auf den Auszug aus der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Covid-19-Virus vom 10.05.2021:

 

„§ 2 Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

  • Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushaltes und höchstens zwei Personen eines anderes Haushaltes zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten. (…) ³Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des §1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Beträgt für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35, so darf die betreffende Kommune abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für ihr jeweiliges Gebiet auch Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen zulassen, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten; die Sätze 2 und 3 sind anzuwenden. An einer Zusammenkunft, die nach Satz 4 zugelassen ist, dürfen Personen die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn auch in dieser Kommune die Zusammenkünfte nach Satz 1 zulässig wäre. (…)“

 

Ergänzung:

„Die jeweilige Bewohnerin/der jeweilige Bewohner gilt beim Empfang von Besuch als Haushalt von einer Person, der sich

  • grundsätzlich mit den Personen eines anderen Haushalts (bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 und auch von nicht mehr als 50) oder
  • sich allein oder zu zweit mit einem Haushalt treffen darf (bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 und nicht mehr als 50) oder
  • zu zehnt, unabhängig von der Zugehörigkeit zu Haushalten (bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35) treffen darf (wie oben beschrieben mit den weiteren Besonderheiten).
  • Kinder ab dem 15. Lebensjahr unterliegen ebenfalls den oben beschriebenen Regelungen zu den Schnelltests bzw. der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über einen vollständigen Impfschutz.
  • Während der Besuche ist immer eine medizinische Maske zu tragen. Wir empfehlen unseren nichtgeimpften Besuchern das Tragen einer FFP2-Maske.
  • Beim Betreten und Verlassen des Hauses sind die Hände gründlich zu desinfizieren.
  • Das Bewohnerzimmer muss auf dem direkten Weg aufgesucht werden. Der Besuch von anderen Räumlichkeiten der Einrichtung ist nicht gestattet.
  • Es wird darum gebeten, bei Besuchen den Kontakt zu anderen Bewohnern zu vermeiden und das Treppenhaus zu nutzen und nicht den Aufzug.