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Aktuelle Regelung zur Test- und Maskenpflicht und Besuchen

 

Personal      

Maskenpflicht:

-  Alle Beschäftigten tragen eine FFP2 Maske.

 

Testpflicht:

-   Beschäftigte müssen sich vier Mal pro Woche testen lassen.

-   Für geimpfte/genesene Beschäftigte ist die Testpflicht einmal pro Woche.

 

Besucher  

Maskenpflicht und Mindestabstand:

-   Besucher *innen müssen zum Schutz der Bewohner *innen während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine medizinische Maske.

-   Im Bewohnerzimmer von geimpften oder genesenen Bewohner*innen kann auf das Tragen einer Maske oder eines Atemschutzes sowie das Einhalten des Mindestabstandes verzichtet werden.

-   Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gilt keine Maskenpflicht

-   Besucher*innen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, oder Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in Bezug auf die besuchte Person. Im Bewohnerzimmer von geimpften oder genesenen Bewohner*innen kann auf die Einhaltung des Mindestabstandes verzichtet werden.

-   Weitere Regelung, zur Registrierung der Besucher und der Händedesinfektion bestehen weiterhin.

 

Testpflicht:

-   Zutritt zur Einrichtung nur mit vorherigem negativen Antigentest (Testgültigkeit Schnelltest max.24 Stunden, PCR-Testgültigkeit max. 48 Stunden), ein Antigenschnelltest wird weiter von der Einrichtung angeboten.

-    Ausgenommen sind Besucher*innen die immunisiert sind.

 

Besucherzahlbeschränkung:

-       Keine

 

Externe  Personen

-  Der Zutritt von externen Personen ist mit Zustimmung der Einrichtungsleitung gestattet.                                        Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

-   Externe Personen ist wie Besucher*innen der Zutritt nur mit negativen Antigentest gestattet, sofern sie nicht immunisiert sind.

-  Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohner*innen zwingend erforderlich ist, sofern ein COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

 

 

Wir bitten Sie weiterhin bei verschlossener Tür am Eingang zu klingeln.

Es grüßt Sie herzlich

Seniorenhaus Lautertal GmbH

Martina Eichele

Einrichtungsleitung

Stand 27.08.2021